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Gerichtsurteil
PKV müssen Heilpraktiker-
rechnungen erstatten
Eine private Krankenversicherung (PKV) muss die Kosten für eine naturheilkundliche Therapie durch eine Heilpraktikerin bei einer Neurodermitis-Patientin übernehmen, auch wenn sie diese für medizinisch nicht notwendig hält.
Dies hat das Landgericht Münster entschieden.
Die klagende Patientin hatte sich mit ihren Beschwerden an die Heilpraktikerin gewandt, da ihr schulmedizinisch nicht geholfen werden konnte.
Der Behandlungsansatz der Heilpraktikerin über Orthomolekular-Therapie und Colon-Hydro-Therapie der Entgiftungsstörung des Körpers beizukommen, war von der privaten Krankenversicherung als medizinisch nicht notwendig und deshalb als nicht erstattungsfähig eingestuft worden.
Die PKV bemängelte ebenfalls den Einsatz hochdosierter Vitamine und ein nicht erkennbares Behandlungsziel. Letztendlich stellte sie auch die gestellte Diagnose und die Besserung der Beschwerden in Frage.
Das Gericht klärte zuerst die Frage der medizinischen Notwendigkeit und stützte sich dabei auf ein Urteil des BGH von 1996:
▌ Eine Behandlung ist dann medizinisch notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.
Dabei kommt es nicht auf die Wissenschaftlichkeit der Erkenntnisse an. Die Naturheilkunde ist von den Vorgehensweisen und Handlungs-methoden gerade nicht wissenschaftlich belegt, das liege in der Natur der Sache.
Ist im Versicherungsvertrag eine Behandlung durch den Heilpraktiker eingeschlossen, so muss die Versicherung die med. Notwendigkeit der naturheilkundlichen Verfahren anerkennen und erstatten.
▌Entscheidend ist, ob aus naturheilkundlicher Sicht und den hier geltenden Behandlungs-und Therapiegrundsätzen die Behandlung als vertretbar einzustufen ist, dabei gelten die Erkenntnisse der alternativen Medizin.
Eine Sachverständige hatte die Behandlungsmethoden bei der Neurodermitis-Patientin als vertretbar eingestuft.
Die Ursache der Neurodermitis war von der HPin auf einen Gen-Defekt und einen erhöhten Homocysteinspiegel zurückgeführt worden, dies hielt die Sachverständige zwar für nicht richtig, ändere aber nichts in Bezug auf die Behandlungsstrategie und sei auch nicht endgültig beurteilbar.
Das Gericht folgte der Sachverständigen und gab der Patientin recht.
Die PKV muss nun 60% der Behandlungskosten von 5.342,61 € und der Medikamentenkosten von 3.813,79 € an die Patientin erststatten.
Quelle: Landgericht Münster
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